NHFV Logo NHFV  
 


Die Satzung des Newman-Haus-Fördervereins

Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Aufgaben des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
§ 10 Die Vorstandschaft
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer des Newman-Hauses (Newman-Haus-Förderverein)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung des Studentenwohnheimes Newman-Haus München. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren zweckgebundene Weitergabe an den gemeinnützigen Trägerverein Newman-Verein e.V. sowie die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen des Newman-Hauses.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein unterstützt im Rahmen des Satzungszweckes auf Antrag des Newman-Vereins, der Heimleitung oder der Studentenschaft des Newman-Hauses deren Vorhaben.
(2) Der Verein soll den Kontakt unter den Ehemaligen sowie zwischen Ehemaligen und Hausbewohnern intensivieren.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden
a) ehemalige Bewohner des Newman-Hauses
b) Bewohner des Newman-Hauses
c) natürliche und juristische Personen, die Ziele des Vereins fördern wollen und die
    Satzung des Vereins anerkennen (Freunde und Förderer).
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahmebestätigung, mit deren Erhalt der Eintritt wirksam wird, erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch die
    Auflösung des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Das auszuschließende Mitglied ist über den Ausschlussantrag mindestens vier Wochen vor dem Termin der über den Ausschluss befindenden Mitgliederversammlung schriftlich zu informieren. Ihm ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das auszuschließende Mitglied ist bei der Abstimmung über den Ausschluss nicht stimmberechtigt. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(5) Hat ein Mitglied fällige Beiträge in Höhe mindestens eines Jahresbeitrags nicht bezahlt, so wird es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen, wenn es den ausstehenden Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(6) Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sind im Gewahrsam dieses Mitglieds befindliche Gegenstände und Vermögenswerte aus dem Eigentum des Vereins unverzüglich an den Verein herauszugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeiten der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Mitglieder sind während ihrer Wohnzeit im Newman-Haus von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsmitglied können alle in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder des Vereins werden. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; jeder besitzt Einzelvertretungsmacht.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II Satz 2 BGB), dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2500,– Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
(3) Der Vorstand muss im Innenverhältnis vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften die Zustimmung der Vorstandschaft einholen.
(4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung ihres Nachfolgers im Amt; unabhängig davon endet das Amt eines Vorstandsmitglieds mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den drei von der Bewohnerschaft gewählten Senioren des Newman-Hauses und einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden weiteren Mitglied.
(2) Den Mitgliedern der Vorstandschaft können Aufgaben des Vorstandes von diesem übertragen werden.
(3) Für die Wahl des von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden weiteren Mitglieds gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung entsprechend.

§ 11 Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat jedes nach § 5 dieser Satzung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtete Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Jedes Mitglied kann höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, sowie des von der
    Mitgliederversammlung zu bestimmenden weiteren Mitglieds in der Vorstandschaft
d) Beschlussfassung über die Ausschließung von Vereinsmitgliedern
e) Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert
b) wenn die Einberufung von mindestens ein Viertel aller Mitglieder schriftlich verlangt
    wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Satzungsänderungsanträge sind dabei im Wortlaut beizufügen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall können die nicht in der Versammlung vertretenen Mitglieder ihre Zustimmung innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Zehntel der in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Für Wahlen gelten die folgenden Vorschriften: Jeder Amtsträger ist einzeln in geheimer Wahl zu bestimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht bei Wahlen im ersten Durchgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom jeweiligen Versammlungsleiter bestimmt.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 14 (3) dieser Satzung bestimmten Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zu Zwecken der Studentenhilfe.

Die vorstehende Satzung wurde am 07.11.2002 beim Amtsgericht München, Registergericht, eingetragen.



 
 
Mitglied werden
Sie wollen den Newman-Haus-Förderverein unterstützen? Dann werden Sie noch heute Mitglied.
Aktuelles
Aktuelles, Ankündigungen und Bilder von vergangenen Veranstaltungen finden Sie auf unserer Facebook-Seite.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Facebook NHFV Facebook-Seite